Statuten des Vereins AKTION MITMENSCH WIENER NEUSTADT (Stand 2.4.2024)
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen “Aktion Mitmensch Wiener Neustadt“
1.2 Er hat seinen Sitz in Wiener Neustadt, NÖ.
1.3 Der Verein ist in allen Bezirken Niederösterreichs tätig.
2 Zweck des Vereins
Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem und materiellem Gebiet gefördert wird. Der Verein strebt keinen Gewinn an und darf niemanden am Erfolg und Vermögen beteiligen.
Der Verein tritt für ein solidarisches Zusammenleben aller in Österreich lebenden Menschen ein. Der Verein bezweckt die Förderung demokratischer Strukturen, damit sich Minderheiten (z.B. Flüchtlinge, Gastarbeiter, Asylanten, ethnische Minderheiten, religiöse Minderheiten) in allen gesellschaftlichen Bereichen einbringen können und eine ihren Wünschen entsprechende Berücksichtigung finden. Der Verein tritt gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und radikale Tendenzen auf. Forschung, Bildungsarbeit und konkrete Hilfeleistung sind ein wichtiger Bestandteil der Vereinsarbeit.
3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 bis 5 genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Informationsveranstaltungen, Unterhaltungsveranstaltungen, Bildungsreisen, Beratung von Einzelpersonen und Personengruppen, Projektträgerschaft, Durchführung von Forschungsarbeiten.
3.3 Herausgabe von Publikationen und periodisch erscheinenden Zeitungen.
3.4 Anschaffung und Bereitstellung von Literatur, die der Forschungs- und Lehrtätigkeit des Vereins dient..
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beiträge zur Forschungsförderung, Subventionen, sonstige Zuwendungen, Erträge aus Veranstaltungen, sonstigen Vereinsaktivitäten und den Verkauf von Publikationen sowie Einnahmen die als durchlaufende Kosten zu behandeln sind, da sie der Verein als Kostenersatz erhält. Außerdem können Mittel durch Wirtschaftsbetriebe des Vereines aufgebracht werden.
4 Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
4.2. Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Förderungsbeitrages unterstützen. Ehrenmitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die die Ziele und die Tätigkeit des Vereins besonders fördern wollen, vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.2 Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Der Ausschluss kann vom Vorstand bei Verletzung der Mitgliederpflichten laut 7.2 verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Jahresversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Jahresversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch des Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
7.3 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahresversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand provisorisch und die Jahresversammlung endgültig vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Jahresversammlung, der Vorstand, der Beirat, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Bei Bedarf wird vom Vereinsvorstand eine Geschäftsführung bestellt, deren Befugnisse vom Vereinsvorstand bestimmt und von der Jahresversammlung beschlossen werden.
9 Die Jahresversammlung
9.1 Die ordentliche Jahresversammlung (JV) findet alljährlich einmal statt.
9.2 Eine außerordentliche JV hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen JV oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen JVen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der JV hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Anträge zur JV sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der JV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen JV können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Bei der JV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der JV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8 Den Vorsitz in der JV führt ein Mitglied des Vorstandes, das vom Vorstand gewählt wird. Wenn kein Vorstandsmitglied bei der JV anwesend ist, so führt das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Vereinsmitglied den Vorsitz.
10 Aufgabenkreis der Jahresversammlung (JV)
Der Jahresversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1 Entgegennahme von Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
10.2 Beschlussfassung über die Finanzgebarung.
10.3 Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer.
10.4 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
10.5 Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
10.6 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 10 Mitgliedern und zwar aus dem/der Vorstandssprecher/in, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Finanzreferenten/in sowie weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Verantwortungsbereich von der Jahresversammlung festgelegt werden kann.
11.2 Der Vorstand, der von der JV gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden JV einzuholen ist.
11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
11.4 Der Vorstand wird vom/von der Vorstandssprecher/in, in dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandssprecher/in.
11.7 Den Vorsitz führt der/die Vorstandssprecher/in oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
11.8 Außer durch Tod und durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
11.9 Die JV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die JV zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1 Die Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
12.2 Vorbereitung der Jahresversammlung.
12.3 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen JV.
12.4 Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.5 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
15.3 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
13 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der/die Vorstandssprecher/in vertritt den Verein nach außen. Er/Sie führt den Vorsitz bei den JVen und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt auch Angelegenheiten der JV oder des Vorstandes unter eigener Verantwortung auszuführen wobei er/sie die nachträgliche Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane einzuholen hat.
13.2 Der/Die Finanzreferent/in ist für die ordentliche Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.
13.3 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom/von der Vorstandssprecher/in und dem/der Schriftführer/in gemeinsam zu unterfertigen.
13.4 Im Falle der Verhinderung treten an Stelle der gewählten Funktionäre ihre Stellvertreter.
14 Die Rechnungsprüfer
14.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der JV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die des Rechnungsabschlusses. Sie haben der JV über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11, Abs. 11.3., 11.8., 11.9. und 11.10. sinngemäß.
15 Das Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 3 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Die Entscheidungen haben nur vereinsintern Gültigkeit.
16 Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen JV und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Diese Jahresversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das Vereinsvermögen nach Abzug der Passiva zu übertragen ist. Dieses Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.